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Beitrag vom 2. 6. 2019

Umsatzsteuerliche Behandlung
von Gutscheinen ab 1. 1. 2019

Ab dem 1.1.2019 traten neue Vorschriften für die umsatzsteuerliche Behandlung von Gutscheinen gemäß der EU-Gutscheinrichtlinie in Kraft. Prinzipiell wird nun zwischen Einzweck- und Mehrzweckgutscheinen unterschieden. Bei einem Einzweckgutschein fällt die Umsatzsteuer sofort bei Verkauf des Gutscheins an, bei einem Mehrzweckgutschein hingegen erst bei Einlösung des Gutscheins.

Bei einem Einzweckgutschein stehen der Steuersatz und der Ort der Warenlieferung oder Leistung bereits bei Ausstellung fest. Bei einem Mehrzweckgutschein steht sowohl der Steuersatz als auch der Ort der Warenlieferung oder Leistung bei Ausstellung noch nicht fest.

Übersicht Rechtslage ab 1.1.2019
(vgl. RZ 4 UStRL).

Einzweck-Gutscheine
Ein Einzweck-Gutschein liegt vor, wenn der Ort der Leistungen, auf die er sich bezieht, und die dafür geschuldete Umsatzsteuer bei der Ausstellung des Gutscheins feststehen.
Beispiel: Gutschein eines Theaters für den Besuch einer am Gutschein genau bezeichneten Theatervorstellung.
Steuerschuld: Bei Einzweck-Gutscheinen wird die Umsatzsteuer zu jenem Zeitpunkt erhoben, zu dem die Gutscheine verkauft werden. Da die Leistung in diesem Fall eindeutig ist, fällt die Umsatzsteuer im Zeitpunkt des Gutscheinverkaufes an.

Mehrzweck-Gutscheine
Ein Mehrzweck-Gutschein ist jeder Gutschein, bei dem es sich nicht um einen Einzweck-Gutschein handelt.
Beispiel: Gutschein einer Restaurantkette über € 100.
Steuerschuld: Bei Mehrzweck-Gutscheinen wird die Umsatzsteuer zu jenem Zeitpunkt erhoben, zu dem die Gegenstände oder die Dienstleistungen, auf die sich die Gutscheine beziehen, geliefert bzw. erbracht werden. Die Umsatzsteuer fällt erst bei der Einlösung an.
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