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Beitrag vom 16. 6. 2019

Eckpunkte der Steuerreform 2018/2019



Familienbonus Plus
Ab Jänner 2019 steht Familien pro Kind und Kalenderjahr ein Familienbonus von € 1.500 als Absetzbetrag steuermindernd zur Verfügung. Dieser Absetzbetrag kürzt die tatsächliche Einkommensteuer und mindert daher effektiv die Einkommensteuer. Der Familienbonus steht den steuerpflichtigen Familien zu solange Familienbeihilfe bezogen wird. Nach der Vollendung des 18. Lebensjahres des Kindes vermindert sich der Familienbonus auf € 500 pro Jahr und Kind, sofern für dieses Kind weiterhin Familienbeihilfe bezogen wird. Geringverdienende Alleinerziehende bzw. Alleinverdienende, die keine oder eine geringe Steuer bezahlen, erhalten künftig einen Kindermehrbetrag in Höhe von max. € 250 pro Jahr und Kind.

Alle Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer können bei ihrem Dienstgeber mittels Formular E30 den Familienbonus beantragen und haben bei laufenden Gehalts- bzw. Lohnbezug im Jahr bereits eine Lohnsteuerminderung. Alle anderen Steuerpflichtigen (zB Selbständige oder Gewerbetreibende) können den Familienbonus im Zuge ihrer Steuererklärung geltend machen und erhalten dadurch ihre Steuerminderung.
Umsatzsteuer für Beherbergung
Ab 1.11.2018 wurde der Umsatzsteuersatz für Beherbergungsumsätze wieder von 13% auf 10% gesenkt. Somit wurden Hotelnächtigungen wieder günstiger.

Senkung der Arbeitslosenversicherungsbeiträge
Ab 1.7.2018 wurden die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung gesenkt und per 1.1.2019 wie folgt gestaffelt:

Bei einem monatlichen Einkommen
bis € 1.681,00: 0 %,
über € 1.681,00 bis € 1.834,00: 1%,
über € 1.834,00 bis € 1.987,00: 2%.
über € 1.987,00: 3% (normaler Beitragssatz)

Plan ab 2020:
- Senkung der Sozialversicherungsbeiträge für Geringverdiener
- Anhebung der Kleinunternehmergrenze für die Umsatzsteuer
auf € 35.000,00 pro Kalenderjahr
- Anhebung des Werbungskostenpauschales für Arbeitnehmer
auf € 300,00
- Ausweitung der Förderungen für Photovoltaik, Biogas und Wasserstoff


Weitere Informationen zum Thema:
Steuerreform 2018/2019
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