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Beitrag vom 6. 9. 2021

Steuertermine für Herabsetzungsanträge
und COVID-19-Updates –
Ausfallsbonus II und Verlustersatz



Wie jedes Jahr gilt es grundsätzlich, folgende Fristen zum 30. September 2021 bzw. ab 1. Oktober 2021 zu beachten:

Bis spätestens 30. September 2021 können (wie im Gesetz vorgesehen) noch Herabsetzungsanträge für die Vorauszahlungen 2021 für Einkommen- und Körperschaftsteuer beim zuständigen Finanzamt gestellt werden. Wesentliche Bestandteile eines Antrags sind die schlüssige Begründung der gewünschten Herabsetzung der Vorauszahlung sowie eine Prognoserechnung, in der das voraussichtliche Einkommen nachgewiesen werden kann. Um eine Nachzahlung im Zuge der Veranlagung 2021 oder Anspruchszinsen zu vermeiden, sollte die Prognoserechnung jedenfalls realistisch gestaltet sein.

Stichwort Anspruchszinsen: mit 1. Oktober 2021 beginnen grundsätzlich für die zu diesem Zeitpunkt noch nicht bescheidmäßig veranlagten ESt- oder KSt-Ansprüche des Veranlagungsjahres 2020 Anspruchszinsen zu laufen. Da der Basiszinssatz nach wie vor -0,62 % beträgt, beläuft sich der Anspruchszinssatz auf 1,38 %. Bekanntermaßen ist er mit 2 % über dem Basiszinssatz festgesetzt. Die Anspruchsverzinsung gleicht Zinsvorteile bzw. Zinsnachteile aus, welche durch die spätere Bezahlung der Nachforderung bzw. durch das spätere Wirksamwerden der Gutschrift in Abhängigkeit von dem Zeitpunkt der Steuerfestsetzung entstehen.

Für die Veranlagung 2020 besteht jedoch eine COVID-19-bedingte Sonderregelung – für diesen Veranlagungszeitraum werden generell keine Anspruchszinsen festgesetzt. Es ist daher ausnahmsweise nicht erforderlich, bei erwarteten Nachzahlungen bis Ende September 2021 eine Anzahlung zu leisten, um der Problematik der Nachforderungszinsen zu entgehen. Generell – und somit voraussichtlich für die Veranlagung 2021 – gilt, dass keine Belastung eintritt, solange die Nachforderungszinsen 50 € nicht übersteigen. Im Übrigen können Anspruchszinsen maximal für einen Zeitraum von 48 Monaten festgesetzt werden – Relevanz hat dies z.B., wenn ein mehrjähriges Beschwerdeverfahren verloren geht.

Allgemein gilt schließlich, dass anfallende Anspruchszinsen steuerlich nicht abzugsfähig sind. Anspruchszinsen können auch Gutschriftszinsen sein, welche nicht steuerpflichtig sind. Außerdem ist zu beachten, dass durch (zu) hohe Vorauszahlungen keine Zinsen lukriert werden können, da Guthaben wie Rückstände auf dem Abgabenkonto von der Verzinsung ausgenommen sind.
COVID-19-Updates
Die Vielzahl an Maßnahmen und Förderungen gegen die Corona-Pandemie lässt einen leicht den Überblick verlieren. Nachfolgend werden – wie gewohnt – Neuerungen, Updates und Fristen der verschiedenen Themenbereiche dargestellt.

»Ausfallsbonus II« seit 16. August beantragbar
Der Ausfallsbonus II wurde adaptiert und bis Ende September verlängert – seit 16. August und bis Mitte November kann er für den Monat Juli beantragt werden. Der Ausfallsbonus II berechnet sich von Branche zu Branche unterschiedlich und ist von der Höhe des Umsatzausfalls abhängig (mindestens 50 % Umsatzausfall in dem entsprechenden Kalendermonat werden vorausgesetzt). Generell ist der Ausfallsbonus II die Verlängerung des Ausfallsbonus und kann für die Kalendermonate Juli bis September 2021 beantragt werden. Der Ausfallsbonus II ist mit 80.000 € pro Kalendermonat gedeckelt und besteht nur aus einer Bonuskomponente, nicht auch aus einem Vorschuss auf den Fixkostenzuschuss 800.000. Überdies kann sich die Höhe des Ausfallsbonus II durch abgerechnete Kurzarbeitsbeihilfen verringern.

Verlustersatz – erste Tranche kann seit 16. August beantragt werden
Der Verlustersatz (siehe auch KI 07/21) wurde bekanntermaßen bis Ende 2021 verlängert. Für den Verlustersatz können bis zu 6 zusammenhängende Monate (Juli bis Dezember 2021) ausgewählt werden, sofern insgesamt ein Umsatzausfall von mindestens 50 % (verglichen mit dem Vergleichszeitraum in 2019) erlitten worden ist. Die Frist für die Beantragung der ersten Tranche des Verlustersatzes läuft von 16. August bis 31. Dezember 2021. Im Rahmen der ersten Tranche können 70 % des voraussichtlichen Verlustersatzes beantragt und ausgezahlt werden. Ab 1.1.2022 (und bis zum 30. Juni 2022) kann im Rahmen der zweiten Tranche auch der gesamte Verlustersatz beantragt werden. Wurde bereits ein Verlustersatz für Betrachtungszeiträume vor Juli 2021 beantragt oder erhalten, ist die neuerliche Beantragung nicht schädlich, wenn eine zeitliche Lücke zwischen dem jeweiligen Verlustersatz besteht. Die beiden Verlustersätze sind getrennt zu behandeln.
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