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Beitrag vom 9. 2. 2022

Ökosoziale Steuerreform 2022 – Öffi-Ticket steuerlich begünstigt, Zahlungserleichterungen im Zusammenhang mit COVID-19 und Unfälle im Homeoffice fallen unter die Unfallversicherung



Ökosoziale Steuerreform 2022 – Öffi-Ticket steuerlich begünstigt


»Klimaticket« sowie »Jobticket« haben in letzter Zeit vermehrt für Schlagzeilen gesorgt. Zusammengefasst unter »Öffi-Ticket« kann die Arbeitgeber:in unter bestimmten Voraussetzungen der Arbeitnehmer:in solche Tickets seit 1. Juli 2021 steuerfrei zur Verfügung stellen bzw. die entsprechenden Kosten steuerfrei ersetzen. Das Klimaticket (Österreich) ermöglicht es beispielsweise, ein Jahr lang alle Linienverkehre (d.h. öffentlicher und privater Schienenverkehr, Stadtverkehre und Verkehrsverbünde) in einem bestimmten Gebiet zu nutzen und soll auch dazu beitragen, dass Österreich das Pariser Klimaziel erreicht. Dabei kann zwischen regional, überregional und österreichweit unterschieden werden – touristische Angebote sind jedoch ausgeschlossen.
Das BMF hat Antworten zu wichtigen Fragen rund um dieses Thema (FAQ) zusammengefasst. Ausgangspunkt ist, dass jede Wochen-, Monats- oder Jahreskarte als Öffi-Ticket zu behandeln ist, sofern sie am Wohn- oder Arbeitsort (des Arbeitnehmers) gültig ist. Das Kriterium der Gültigkeit des Tickets am Wohn- oder Arbeitsort ist wesentlich und zieht sich durch viele mögliche Fragen. So ist es den FAQ folgend auch denkbar, dass die Arbeitgeber:in nur einen Teil der Kosten des Öffi-Tickets übernimmt – typischerweise für die Wegstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte – und die Wochen-, Monats- oder Jahreskarte für das gesamte Bundesland gilt. Voraussetzung für diese Teilübernahme der Kosten ist, dass die Karte zumindest am Wohn- oder Arbeitsort gültig ist.

In der Praxis wird es häufig vorkommen, dass die Arbeitnehmer:in bereits eine Jahreskarte hat und sich die Frage stellt, ab wann ein begünstigtes Öffi-Ticket durch die Arbeitgeber:in zur Verfügung gestellt werden kann. Hierbei ist zu beachten, dass die Begünstigung erst ab der Verlängerung der Jahreskarte gilt. Das ist selbst dann der Fall, wenn die Arbeitgeber:in die Kosten mit 1. Juli 2021 übernommen hat, aber die Karte erst zu einem späteren Zeitpunkt verlängert wird. Erst ab dem Zeitpunkt der Verlängerung sind die Zahlungen der Arbeitgeber:in an die Arbeitnehmer:in steuerfrei. Dies führt auch dazu, dass nicht zwingend jede Karte mit 1. Juli 2021 neu gekauft werden musste. Die Anforderungen an die steuerliche Begünstigung gelten gleichwohl für die Verlängerung des Gültigkeitszeitraums von Tickets, wie z.B. von Jahreskarten, nach dem 30. Juni 2021.
Die FAQ führen darüber hinaus aus, dass die Übernahme der gesamten oder teilweisen Kosten durch die Arbeitgeber:in für den Kauf einer Wochen-, Monats- oder Jahreskarte auch dann begünstigt ist, wenn die Karte nur am Wohnort, aber nicht am Arbeitsort der Arbeitnehmer:in gültig ist. Aus administrativer Sicht betrachtet ist es möglich, dass der Zuschuss bzw. Beitrag der Arbeitgeber:in zum Öffi-Ticket auch monatlich mit der Gehaltauszahlung an die Arbeitnehmer:in bezahlt wird. Eine Voraussetzung dafür ist, dass die Arbeitnehmer:in die Rechnung über den Kauf des Tickets der Arbeitgeber:in vorlegt (die Arbeitgeber:in muss eine Kopie der Karte oder der Rechnung des Verkehrsunternehmens zum Lohnkonto geben).

Schließlich ist auch der Zusammenhang zwischen dem begünstigten Öffi-Ticket und der Geltendmachung des Pendlerpauschales zu beachten. Die FAQ bringen klar zum Ausdruck, dass nur für jene Wegstrecke ein Pendlerpauschale beantragt werden kann, welche nicht von dem Geltungsbereich der Wochen-, Monats- oder Jahreskarte umfasst ist. Ähnlich gelagert ist die Sachlage mit Dienstreisen. So kann das begünstigte Öffi-Ticket zwar auch für Dienstreisen verwendet werden – es dürfen jedoch von der Arbeitgeber:in keine zusätzlichen Fahrtkostenersätze für die von dem Öffi-Ticket umfassten Strecken geleistet werden.

Zahlungserleichterungen im Zusammenhang mit COVID-19


Im Bereich der ASVG-Beiträge ist es während der Corona-Pandemie immer wieder zu Zahlungserleichterungen gekommen. Davon sind jedoch jene Beiträge ausgenommen, die der Arbeitgeber:in vom Bund bzw. vom AMS wegen Kurzarbeit, Freistellung von Risikopatienten oder bei Absonderung nach dem Epidemiegesetz erstattet werden und von der Dienstgeber:in bis zum 15. des zweitfolgenden Monats an die ÖGK abzuführen sind. Wichtige Voraussetzung ist überdies, dass glaubhaft gemacht werden kann, dass die ASVG-Beiträge coronabedingt aus Liquiditätsgründen nicht entrichtet werden können. Die Erleichterung liegt darin, dass für schon länger vergangene Zeiträume, deren Beiträge auch bereits gestundet worden waren, Ratenzahlungen auf die noch immer offenen Beiträge bis längstens 30. September 2022 gewährt werden. Unter bestimmten Voraussetzungen können sogar Ratenzahlungen bis längstens 31. März 2024 gewährt werden, wenn im Zeitraum zwischen Juli 2021 und September 2022 bereits 40 % der ursprünglichen Beitragsschulden beglichen wurden.

Unfälle im Homeoffice fallen unter die Unfallversicherung


Im Lichte der jüngsten Rechtsprechung fallen auch Unfälle, die sich an überwiegend privat genutzten Orten ereignen, in den Schutzbereich der Unfallversicherung, wenn die zum Unfall führende Handlung auf die berufliche Tätigkeit zurückzuführen ist. Dies ist gerade in Pandemiezeiten und dem damit einhergehenden häufigen Arbeiten im Homeoffice zu begrüßen.
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