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Beitrag vom 17. 10. 2022

Jahr 2023 – Abschaffung der kalten Progression und Zuschüsse für energieintensive Unternehmen für 2022



Mit der Abschaffung der »kalten Progression« wurde nunmehr einer langjährigen Forderung Rechnung getragen. Im Zuge des Gesetzwerdungsprozesses (»Teuerungs-Entlastungspaket Teil II«) sind nun – als Regierungsvorlage Stand Mitte September 2022 - weitere Details bekannt geworden, welche Auswirkungen sich konkret im Jahr 2023 ergeben.

Generell gilt, dass 2/3 der Inflationsrate automatisch angepasst werden und das verbleibende Drittel für zielgerichtete Maßnahmen vorgesehen ist. Für das Jahr 2023 ist eine IHS/WIFO-Studie maßgebend für die auszugleichende Inflation von 5,2 % (Durchschnitt der jährlichen Inflationsrate von Juli 2021 bis Juni 2022). Im Sinne der Bekämpfung der kalten Progression ändern sich folgende (Grenz)Beträge, wodurch es zu steuerlichen Erleichterungen kommt.

Anpassung der Grenzbeträge des Einkommensteuertarifs


Aktuell2023Grenzbetrag
Bis 11.000 €Bis 11.693 €0 %
Über 11.000 bis 18.000 €Über 11.693 bis 19.134 €20 %
Über 18.000 bis 31.000 €Über 19.134 bis 32.075 €30 %
Über 31.000 bis 60.000 €Über 32.075 bis 62.080 €41 %
Über 60.000 bis 90.000 €Über 62.080 bis 93.120 €48 %
Über 90.000 €Über 93.120 €50 %


Alleinverdiener- und Alleinerzieherabsetzbetrag


 Aktuell2023
Ein Kind494 €520 €
Zwei Kinder669 €704 €
Drei Kinder220 €(Zuschlag)232 €(Zuschlag)
Einkommensgrenze Partner jährlich6.000 €6.312 €


Unterhaltsabsetzbetrag


 Aktuell2023
Für das erste Kind29,20 €31 €
Für das zweite Kind43,80 €47 €
Für das dritte und jedes weitere Kind58,40 €62 €


Verkehrsabsetzbetrag


Aktuell2023
400 €421 €
690 € (erhöht)726 € (erhöht)
660 € (Zuschlag)684 € (Zuschlag)
Einschleifgrenzen
12.200 €12.835 €
13.000 €13.676 €
16.000 €16.832 €
24.500 €25.774 €


Pensionistenabsetzbetrag


Aktuell2023
825 €868 €
1.214 € (erhöht)1.278 € (erhöht)
Einkommensgrenze erhöhter Pensionistenabsetzbetrag
2.200 €2.315 €
Einschleifgrenzen
19.930 €20.967 €
26.500 €26.826 €
17.500 €18.410 €
25.500 €26.826 €

SV-Rückerstattung


 Aktuell2023
SV-Rückerstattung (Arbeitnehmer)400 €421 €
SV-Rückerstattung (Arbeitnehmer inkl. Pendlerzuschlag)500 €526 €
Zuzüglich SV-Bonus (Arbeitnehmer, wenn Zuschlag zum Verkehrsabsetzbetrag zusteht)650 €684 €
SV-Rückerstattung (Pensionisten)550 €579 €


Weitere Maßnahmen im Rahmen des Teuerungs-Entlastungspaket Teil II sollen auch zur weiteren Ökologisierung des Steuerrechts beitragen. So sind beispielsweise Zuschüsse der Arbeitgebenden bis 200 € pro Jahr für die Nutzung CO2-emissionsfreier Fahrzeuge von der Steuer befreit, wenn diese im Rahmen von Car-Sharing-Plattformen genutzt werden (z.B. Autos, Motorräder, E-Bikes und E-Scooter). Im Bereich der Land- und Forstwirtschaft werden die für die Pauschalierung vorgesehenen Einheitswert- und Umsatzgrenzen angehoben. Künftig soll demnach eine pauschalierte Gewinnermittlung bei einem Einheitswert von bis zu 165.000 € sowie bei Umsätzen von bis zu 600.000 € (Anhebung der Umsatzgrenze für nichtbuchführungspflichtige Unternehmer:innen hinsichtlich der Anwendung der land- und forstwirtschaftlichen Pauschalierung) zur Anwendung kommen können. Schließlich soll auch der Dienstgeber:innenbeitrag ab 2023 von 3,9 % auf 3,7 % gesenkt werden.

Teil III des Teuerungs-Entlastungspakets (Einbringung als Regierungsvorlage Mitte September 2022) soll schließlich zur Stärkung der Kaufkraft beitragen, indem die Sozialleistungen jährlich ab 2023 valorisiert werden. Folgende Leistungen werden demnach an die Inflation angepasst:

·  Kranken-, Rehabilitations- und Wiedereingliederungsgeld;
·  Umschulungsgeld;
·  Studienbeihilfe und Schülerbeihilfe;
·  Kinderbetreuungsgeld und Familienzeitbonus;
·  Familienbeihilfe, Schulstartgeld, Mehrkindzuschlag und Kinderabsetzbetrag.

Die finale Gesetzwerdung bleibt abzuwarten.



Zuschüsse für energieintensive Unternehmen


Der dramatische Anstieg bei den Energiekosten stellt fast alle Unternehmen vor massive Kostensteigerungen. Eine teilweise Abfederung sollen die Maßnahmen aus dem bereits beschlossenem Unternehmens-Energiekostenzuschussgesetz – UEZG – bringen. Ziel ist die Unterstützung von »energieintensiven Unternehmen«. Als solche gelten Unternehmen, bei denen sich die Energie- oder Strombeschaffungskosten auf mindestens 3,0 % des Produktionswertes bzw. Umsatzes belaufen.

Unter »Produktionswert« ist der Umsatz, bereinigt um Bestandsveränderungen bei fertigen und unfertigen Erzeugnissen und zum Wiederverkauf erworbene Waren und Dienstleistungen minus Käufe von Waren und Dienstleistungen zum Wiederverkauf, zu verstehen. Es handelt sich somit um eine Art »Rohertrag«. Erste Details zu den antragsberechtigten Unternehmen aus der Förderungsrichtlinie sind bereits bekannt.

Die Förderung richtet sich an energieintensive, gewerbliche und gemeinnützige Unternehmen und unternehmerische Bereiche von gemeinnützigen Vereinen. Nicht förderungsfähig sind energieproduzierende und mineralverarbeitende Unternehmen oder die land- und forstwirtschaftliche Urproduktion. Die Förderung ist auch an die Umsetzung von Energiesparmaßnahmen geknüpft. So ist vorgesehen, dass bis zum 31.3.2023 Energiesparmaßnahmen im Bereich der Beleuchtung und Heizung im Außenbereich gesetzt werden müssen, um die Förderung erhalten zu können.

Gefördert werden Mehrkosten für den betriebseigenen Verbrauch von Strom, Treibstoffen und Gas bis maximal 400.000 € pro Unternehmen. Abhängig von der Betroffenheit und der Branche des betreffenden Unternehmens kann die Förderung für Strom und Erdgas auch höher ausfallen. Sitz oder Betriebsstätte in Österreich sind dabei eine Voraussetzung. Die Förderungen beziehen sich auf Energieaufwendungen, die im Zeitraum zwischen 1.2.2022 und 30. September 2022 anfallen.

Mit der Abwicklung der Zuschüsse wird die Austria Wirtschaftsservice GmbH (aws) beauftragt. Wir werden Sie über weitere Details auf dem Laufenden halten.
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