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Beitrag vom 21. 4. 2020

SARS Covid-19 Hilfsmaßnahmen
(Stand 14. 4. 2020)



DER CORONA-HILFSFONDS


Im Zuge des 3. COVID-19 Gesetzes, beschlossen am 3.4.2020 im Nationalrat, wurde der Corona-Hilfsfonds im Umfang von € 15 Mrd. als zusätzliche Fördermaßnahme geschaffen. Das Ziel des Corona-Hilfsfonds ist die Gewährung von finanziellen Maßnahmen, die zur Erhaltung der Zahlungsfähigkeit und Überbrückung von Liquiditätsschwierigkeiten von Unternehmen im Zusammenhang mit der Ausbreitung von COVID-19 und den dadurch verursachten wirtschaftlichen Auswirkungen geboten sind. Mit Garantien und Direktkrediten der Republik sowie Direktzuschüssen soll das wirtschaftliche Überleben der Unternehmen sichergestellt werden. Die Detailausgestaltung der Direktkredite und Garantien der Republik Österreich wurde mit Verordnung vom 8.4.2020 geregelt.

Garantien / Direktkredite
Die Unternehmen müssen folgende Voraussetzungen kumulativ erfüllen:
- Sitz oder eine Betriebsstätte UND eine wesentliche operative Tätigkeit in Österreich UND
- kein »Unternehmen in Schwierigkeiten« i.S.d. GruppenfreistellungsVO am 31.12.2019.
Vereinfachend dargestellt befindet sich ein kleines und mittleres Unternehmen (KMU) »in Schwierigkeiten«, wenn es mehr als die Hälfte des Stamm- oder Grundkapitals bzw der Eigenmittel verloren hat (und bereits drei Jahre besteht), sich in einem Insolvenzverfahren befindet oder die Voraussetzungen für die Eröffnung eines Insolvenzverfahren erfüllt. Ein großes Unternehmen befindet sich zusätzlich in Schwierigkeiten, wenn der buchwertbasierte Verschuldungsgrad in den letzten beiden Jahren mehr als 7,5 und das anhand des EBITDA berechnete Zinsdeckungsverhältnis unter 1,0 lag.

Die Haftungsübernahme bzw Vergabe von Direktkrediten ist an keine bestimmte Rechtsform gebunden. Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen, Wertpapierfirmen und Wertpapierdienstleistungsunternehmen sowie Pensionskassen sind von der Gewährung dieser finanziellen Maßnahmen ausgenommen.

Die Höhe des Kredites bzw der Garantie orientiert sich an den nicht gedeckten Zahlungsverpflichtungen des Unternehmens (Liquiditätsbedarf) in der Betrachtungsperiode vom 1.3.2020 bis 30.9.2020 (ein längerer Betrachtungszeitraum ist bei besonderen Verhältnissen, z.B. Saisonalität, möglich). Es ist stets der geringere Betrag heranzuziehen aus:
- Nicht gedeckten Zahlungsverpflichtungen und
- dem Zweifachen der jährlichen Lohnsumme des Unternehmens oder
- 25 % des Jahresumsatzes oder
- maximal € 120 Mio

Vor Gewährung einer finanziellen Maßnahme ist bestmöglich zu erheben, ob und inwiefern die Zahlungsverpflichtungen durch angemessene Maßnahmen reduziert oder vermieden (z.B. Inanspruchnahme nicht ausgenützter Betriebsmittelkreditlinien, Kurzarbeit etc.) bzw. gestundet werden können.

Zu den abzudeckenden Zahlungsverpflichtungen zählen Mieten, Leasingentgelte, laufende Kreditraten und Zinszahlungen, Löhne und Gehälter inkl. Lohnnebenkosten, eine angemessene Unternehmerentlohnung, Abgaben, Zahlungen für notwendige Dienstleistungen und Warenbeschaffung, und Versicherungsprämien.
Für das laufende Geschäftsjahr dürfen keine Boni an Vorstände oder Geschäftsführer bezahlt werden, die über 50 % der Boni des Vorjahres hinausgehen. Für die Zeit vom 16.3.2020 bis zum 16.3.2021 besteht ein Dividenden- und Gewinnauszahlungsverbot, für die verbleibende Laufzeit muss die Dividendenpolitik maßvoll gestaltet werden.

Unternehmen können seit 8.4.2020 über ein Kreditansuchen bei ihrer Hausbank in den Vorteil einer bis zu 90% (für KMU: 100% bis zu einem Kreditnennbetrag von € 500.000) garantierten Finanzierung gelangen. Single-Point of Contact ist für den Unternehmer stets die Hausbank, die den Kredit-antrag dann an die entsprechenden Stellen weiterleitet. Die Laufzeit beträgt grundsätzlich 5 Jahre. Es kommt ein Zinssatz von 1 % zur Anwendung zuzüglich angemessener Nebenkosten. Für KMU beträgt der Zinssatz in den ersten beiden Jahren Null %. In Abhängigkeit von der Größe des Unternehmens und der Laufzeit werden Garantieprämien zwischen 0,25 % und 2 % verrechnet.
DIREKTZUSCHÜSSE
Wie bereits erwähnt, fehlen die Richtlinien für die Zuschussgewährung noch. In den Grundzügen kann das Modell wie folgt skizziert werden:

Nicht rückzahlbare Direktzuschüsse erhalten Unternehmen, die entweder behördlich geschlossen oder während der Corona-Krise einen Umsatzverlust von zumindest 40 % erleiden. Wie bei den Garantien müssen die Unternehmen Sitz oder Betriebsstätte und eine wesentliche operative Tätigkeit in Österreich haben und dürfen am 31.12.2019 nicht »in Schwierigkeiten« gewesen sein. Die Fixkosten müssen in Österreich operativ anfallen. Unternehmen müssen sämtliche zumutbare Maßnahmen setzen, um die Fixkosten zu reduzieren und die Arbeitsplätze in Österreich zu erhalten.
Laut BMF sind Unternehmen, die mehr als 250 Mitarbeiter zum 31.12.2019 beschäftigt und Mitarbeiter gekündigt haben, statt die Kurzarbeit nach Ausbruch der Covid-19-Krise in Anspruch zu nehmen, nicht antragsberechtigt.

Für folgende Fixkosten soll ein Zuschuss gewährt werden:
- Geschäftsraummieten (wenn der Mietzins nicht reduziert werden konnte und in unmittelbaren
- Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit steht)
- Versicherungsprämien
- Zinsaufwendungen (sofern diese nicht gestundet werden konnten)
- Betriebsnotwendige, vertragliche Zahlungsverpflichtungen (die nicht gestundet oder reduziert werden konnten), z.B. Leasing
- Lizenzkosten, Zahlungen für Strom, Gas; Telekommunikation (Internet, Telefon, etc.)
- fiktiver Unternehmerlohn in Höhe von maximal € 2.000 pro Monat (analog der Regelungen aus dem Härtefallfonds).

Die Zuschusshöhe hängt vom Umsatzrückgang ab, wenn der Umsatzrückgang binnen drei Monaten € 2.000 übersteigt. Der Umsatzrückgang des Unternehmens wird zwischen 15.3.2020 und dem Ende der Covid-19-Maßnahmen (derzeit noch unklar) bestimmt. Maximal soll ein Zuschuss von € 90 Mio je Unternehmen gewährt werden.

Der Zuschuss soll betragen:
Umsatzrückgang // Höhe der Entschädigung
40–60% // 25% der Fixkosten
60–80% // 50% der Fixkosten
80–100% // 75% der Fixkosten

Der Fixkostenzuschuss ist steuerfrei, jedoch reduziert er die abzugsfähigen Aufwendungen im betreffenden Wirtschaftsjahr.

Der Fixkostenzuschuss kann ab dem 15.4.2020 bis 31.12.2020 über das Online-Tool der AWS beantragt werden. Die Auszahlung erfolgt nach Ende des Wirtschaftsjahres und Feststellung des Schadens (Bestätigung von einem Steuerberater bzw. Wirtschaftsprüfer erforderlich) über die Hausbank.

DER CORONA-HÄRTEFALLFONDS
Der Härtefallfonds unterstützt Ein-Personen- und Kleinstunternehmer sowie andere Selbstständige, die akut durch die Corona-Krise in Notlage geraten sind. In einer ersten Phase wurde für Selbständige Soforthilfe von bis zu € 1.000 geleistet. Die Antragstellung dafür endet am 17.4.2020.

In Phase 2 wird die Gruppe der Anspruchsberechtigten ausgeweitet, und zwar:
- Gründer, die zwischen 1. Jänner und 15. März 2020 gegründet haben, können einen Pauschalbetrag beantragen.
- Künftig entfallen Einkommensober- und -untergrenzen (im letztverfügbaren Einkommensteuerbescheid müssen jedoch positive Einkünfte aus Selbständigkeit vorhanden sein, alternativ kann eine 3-Jahresbetrachtung gewählt werden).
- Nebeneinkünfte sind erlaubt, allerdings werden die Einkünfte bei der Ermittlung des Zuschusses angerechnet.
- Mehrfachversicherung in der Kranken- und/oder Pensionsversicherung ist zulässig.

Die Antragstellung für Phase 2 startet ab Montag, 20. April 2020 und ist bis 31.12.2020 möglich. Allen Antragstellern (unabhängig davon, ob bereits ein Antrag in Phase 1 gestellt wurde) steht in Summe derselbe maximale Förderbetrag von bis zu € 6.000 zur Verfügung. Bereits gewährte Soforthilfe aus Phase 1 wird beim ermittelten Förderzuschuss für Phase 2 angerechnet

Der Förderzuschuss beträgt max. € 2.000 pro Monat über max. drei Monate. Basis für die Berechnung ist der Nettoeinkommensentgang (»Verdienstentgang«) jeweils in den Monaten 16. März 2020 – 15. April 2020, 16. April 2020 – 15. Mai 2020 und 16. Mai 2020 – 15. Juni 2020. Für jeden der drei fixierten Betrachtungszeiträume ist ein gesonderter Antrag zu stellen.


Quelle: ÖGSW- Klienten- und KollegenInfo, Stand 14. 4. 2020
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