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Beitrag vom 5. 4. 2022

Mitarbeiter:innengewinnbeteiligung – rückwirkend ab 1.1.2022 steuerfrei



Im Zuge der ökosozialen Steuerreform wurde auch das Instrument der steuerfreien Mitarbeiter:innengewinnbeteiligung eingeführt (siehe auch KI 12/21), welches als Anreizsystem dienen kann und zur stärkeren Bindung der Arbeitnehmer:innen an das Unternehmen der Arbeitgebenden beitragen kann. Das BMF hat Ende März (GZ 2022-0.227.090 vom 25.3.2022) eine Information veröffentlicht, die wichtige Fragen zu den Voraussetzungen und Konsequenzen dieses Instrumentariums beantwortet. Wesentliche Aspekte werden nachfolgend überblicksmäßig dargestellt.

Die (steuerfreie) Mitarbeiter:ingewinnbeteiligung ist vergangenheitsbezogen als Beteiligung der Mitarbeiter:innen am Vorjahresergebnis zu verstehen, zu welchem die Mitarbeiter:innen beigetragen haben. Konkret ist damit die Beteiligung der Arbeitnehmer:innen am unternehmensrechtlichen Ergebnis vor Zinsen und Steuern (EBIT) des im letzten Kalenderjahr endenden Wirtschaftsjahres der Arbeitgebenden gemeint. Pro Arbeitnehmer:in können jährlich maximal 3.000 € (steuerfrei in Form der Mitarbeiter:ingewinnbeteiligung) gewährt werden. Die Mitarbeiter:ingewinnbeteiligung ist in das Lohnkonto aufzunehmen und muss am Jahreslohnzettel (L16) ausgewiesen werden. Die Steuerfreiheit endet allerdings, wenn die Summe der jährlich gewährten Gewinnbeteiligungen das EBIT aus dem Vorjahr übersteigt - die Zuwendung wird dann steuerpflichtig. Da explizit auf Gewinnbeteiligungen der Arbeitgebenden abgestellt wird, ist die Steuerbefreiung z.B. nicht anwendbar, wenn die Prämie von der Konzernmutter an die Arbeitnehmer:in gewährt wird (es handelt sich dann um ein Entgelt von dritter Seite).

Den FAQ der BMF-Info folgend bezieht sich die Begünstigungsgrenze (die Steuerbefreiung stellt einen Freibetrag dar) auf den Bruttobetrag der Mitarbeiter:ingewinnbeteiligung ohne Abzug hierauf entfallender Dienstnehmer:inanteile zu den Sozialversicherungsbeiträgen. Zeitlich betrachtet können (rückwirkend) ab 1. Jänner 2022 Arbeitgebende ihren Arbeitnehmer:innen zusätzlich zur Gehaltskomponente eine Gewinnbeteiligung von bis zu 3.000 € im Kalenderjahr (2022) steuerfrei auszahlen (die Unternehmensgewinne des Jahres 2021 sind dann maßgebend für die unternehmensbezogene Deckelung.
Die FAQ setzen sich auch mit der Frage auseinander, ob es zulässig ist, die Gewährung der steuerfreien Gewinnbeteiligung von leistungsbezogenen Parametern abhängig zu machen. Überdies kommt dabei dem Begriff »alle Arbeitnehmer oder Gruppen von Arbeitnehmern« eine besondere Bedeutung zu. So kann die Höhe der Gewinnbeteiligung auch von leistungsbezogenen Kriterien wie z.B. Umsatz, Erlös oder Deckungsbeitrag abhängig gemacht werden. Wichtig für die steuerfreie Gewährung ist, dass die Zuwendungen an alle Arbeitnehmer:innen oder an bestimmte Gruppen von Arbeitnehmer:innen geleistet werden. Hierfür muss die Höhe der jeweiligen Gewinnbeteiligung sachlich begründet und aus der freiwilligen Vereinbarung bestimmbar sein. Während der Begriff »allen Arbeitnehmern« hinlänglich verständlich sein sollte, beinhalten die FAQ wichtige Details zu den »Gruppen von Arbeitnehmern«. Großgruppen von Arbeitnehmer:innen können etwa alle Arbeiter:innen oder Angestellte, Schichtarbeiter:innen, Monteur:innen, Innendienst- bzw. Außendienstmitarbeiter:innen oder auch alle Arbeitnehmer:innen mit einer Betriebszugehörigkeit von bestimmten Jahren sein. Theoretisch denkbar ist auch, dass nur ein einzelner Arbeitnehmende eine Gruppe von Arbeitnehmenden darstellt. Überdies müssen die Gruppenmerkmale betriebsbezogen sein, weshalb das Gruppenmerkmal nicht erfüllt ist, wenn willkürlich nur bestimmte Personen eine Gewinnbeteiligung erhalten. Sofern eine unterschiedliche Staffelung der Gewinnbeteiligung innerhalb einer Gruppe von Arbeitnehmer:innen vorgenommen wird, muss diese anhand objektiver Kriterien sachlich begründet und nachvollziehbar sein. Das ist jedoch gerade dann nicht der Fall, wenn einzelne Mitarbeiter:innen der Gruppe ohne sachliche Begründung abweichende, vorteilhaftere Prämienzusagen erhalten haben.

Schließlich stellen die FAQ klar, dass die Gewährung der steuerfreien Mitarbeiter:ingewinnbeteiligung nicht anstelle des bisher gezahlten Arbeitslohns oder einer üblichen Lohnerhöhung erfolgen darf. Jedoch können bisher individuell vereinbarte Prämien, auf die kein Rechtsanspruch besteht, als steuerfreie Mitarbeiter:ingewinnbeteiligung behandelt werden, sofern alle Voraussetzungen erfüllt sind (insbesondere, wenn diese (nunmehr) allen Arbeitnehmer:innen oder bestimmten Gruppen von Arbeitnehmer:innen gewährt werden). Überdies behandeln die FAQ auch die spannende Frage, ob die Höhe der steuerfreien Gewinnbeteiligung vom Ausmaß der Arbeitszeit abhängen kann. Hierbei ist zweierlei zu unterscheiden. Das Ausmaß der Arbeitszeit (Vollzeit oder Teilzeit) hat auf die maximale Höhe der steuerfreien Gewinnbeteiligung keine Auswirkung. Jedoch kann das Beschäftigungsausmaß als betriebsbezogenes Gruppenmerkmal Berücksichtigung finden.
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