Die Bundesregierung hat Anfang Mai 2023 weitere Maßnahmen zur Bekämpfung der Inflation angekündigt. Die Maßnahmen sollen in die entscheidenden Bereiche Energie und Lebensmittel eingreifen, um eine Preissenkung herbeizuführen. Konkret sollen dabei soziale Härtefälle abgefedert werden und der Wettbewerb gestärkt werden, sodass es zu einer Inflationsdämpfung ohne zu starke Markteingriffe kommt. Die Maßnahmen sind nachfolgend überblicksmäßig dargestellt.
Maßnahmen im Energiebereich
Die 90%-Senkung der Elektrizitäts- und Erdgasabgabe auf das in der EU zulässige Mindestbesteuerungsniveau soll um ein halbes Jahr von 1.7.2023 auf 1.1.2024 verlängert werden.
Bedungen durch die gesunkenen Großhandelspreise ist mit Juni 2023 angedacht, die Obergrenze für Markterlöse beim Energiekrisenbeitrag-Strom von 140 € auf 120 € abzusenken. Die Obergrenze für den Absetzbetrag für Investitionen soll von 180 € auf 160 € abgesenkt werden.
Ein weiterer Schwerpunkt im Energiebereich liegt in der Erhöhung der Energietransparenz, um so zur Senkung der Energiepreise beitragen zu können. Eine Maßnahme besteht darin, dass Endverbraucher:innen (das sind Haushalte und Kleinverbraucher:innen bis 100.000 kwh) zukünftig die Vorauszahlungen einmal pro Halbjahr adaptieren können. Die Energieversorger:innen sollen darüber hinaus verpflichtet werden, mindestens einmal jährlich auf das Auslaufen der Vertragsbindung bzw. auf Wechselmöglichkeiten und auf den Tarifkalkulator der e-control hinzuweisen. Ebenso sollen Verbraucher:innen mit Smart-Meter das Recht auf eine monatliche Abrechnung haben.
Transparenz gegen Lebensmittelverschwendung und Stärkung des Wettbewerbs
Künftig muss der Lebensmittelhandel ausweisen, welche Menge an Lebensmitteln vernichtet wird und welche Menge an Lebensmitteln an Sachspenden zur Verfügung gestellt wird. Geplant ist überdies die Veröffentlichung eines Lebensmittel-Transparenzberichts, der die Einkaufspreise des Lebensmittelhandels anhand definierter Lebensmittel beinhaltet. Außerdem sollen weitere Transparenzmaßnahmen zur Stärkung des Wettbewerbs durch Wettbewerbsökonom:innen und die Bundeswettbewerbsbehörde erarbeitet werden.
Unter dem Motto "Spenden statt verschwenden" sollen schließlich gemeinnützige Lebensmittelweitergaben zur Armutsbekämpfung mit zusätzlich 10 Mio. € Budget gefördert werden - dies umfasst die Unterstützung bei der Logistik und den Aufbau einer digitalen Drehscheibe für die Weitergabe von Lebensmittelspenden.
Verschärfung des Wettbewerbsrechts
Angedacht sind diesbezüglich verschärfte Fusionskontrollen und die Erweiterung der Befugnisse der Bundeswettbewerbsbehörde bei Branchenuntersuchungen (inklusive einer Verbesserung der Ressourcenausstattung der Bundeswettbewerbsbehörde).
Inflationsdämpfung im öffentlichen Bereich
Der Bund leistet seinen Beitrag zur Inflationsdämpfung, indem die Bundesgebühren eingefroren werden - dies soll einen Gebührenstopp und eine Entlastung von rund 130 Mio. € bringen. Überdies soll ein Teil der Gewinnabschöpfung im Energiebereich für Länder und Gemeinden bereitgestellt werden und für direkte inflationsdämpfende Maßnahmen bei administrierten Preisen (wie z.B. bei der Gebührensenkung) herangezogen werden.
Investitionsfreibetrag - Öko-IFB-Verordnung final veröffentlicht
Der modernisierte Investitionsfreibetrag sieht einen erhöhten IFB i.H.v. 15 % für die Anschaffung bzw. Herstellung von klimafreundlichen Wirtschaftsgütern des abnutzbaren Anlagevermögens vor - nämlich dann, wenn die Investition aus dem Bereich Ökologisierung stammt. Ende Mai 2023 ist schließlich die Finalfassung der Öko-IFB-Verordnung veröffentlicht worden, welche Details zu jenen ökologischen Wirtschaftsgütern enthält, für die der höhere IFB in Anspruch genommen werden kann. Zeitlich betrachtet bezieht sich die Verordnung auf Anschaffungen bzw. Herstellungen, die nach dem 31.12.2022 erfolgen.
Im Vergleich zum Begutachtungsentwurf haben sich folgende bedeutsame Änderungen in der Öko-IFB-VO ergeben:
· Der Öko-IFB von 15 % ist nun auch für (öffentlich sowie nicht öffentlich zugängliche) Wasserstofftankstellen möglich. Voraussetzung dafür ist, dass der erhältliche Wasserstoff als Antriebskraft für Brennstoffzellenfahrzeuge ausschließlich aus erneuerbaren Energieträgern besteht.
· Ebenso in der Finalfassung der Verordnung enthalten sind Wirtschaftsgüter zur Erzeugung von Biomethan. Neu ist dabei, dass der Öko-IFB auch bei der Geltendmachung von Teilbeträgen der Anschaffungs- und Herstellungskosten zusteht, sofern die Registrierung in der Herkunftsdatenbank bei Fertigstellung erfolgt.
· Der Öko-IFB von 15 % steht auch für Wirtschaftsgüter zur Erzeugung von Wasserstoff aus erneuerbaren Quellen zu.
· Die Finalfassung der Öko-IFB-VO enthält auch die Möglichkeit der Plausibilisierung durch die Steuerpflichtigen selbst. Bisher konnte das Finanzamt in Fällen, in denen keine Förderung gewährt wird, für die Beurteilung, ob die entsprechende Investition in den Bereich Ökologisierung fällt, auf eine Beurteilung durch qualifizierte Dritte (beispielsweise Ziviltechniker:innen) zurückgreifen bzw. gleichzeitig eine Plausibilisierung auf Verlangen der Steuerpflichtigen durchführen lassen. Die Plausibilisierung durch die Steuerpflichtigen selbst ist auf Anschaffungs- oder Herstellungskosten von höchstens 50.000 € beschränkt. Auf Verlangen des Finanzamts ist dann glaubhaft zu machen, dass die Voraussetzungen für den Öko-IFB im Zeitpunkt der Anschaffung bzw. Herstellung erfüllt waren.