Zuletzt in der KI 07/24 haben wir über die steuerlichen Erleichterungen bei der im Juni 2024 ergangenen Hochwasserkatastrophe in Österreich berichtet. Im Zuge der jüngsten Hochwasserkatastrophe hat das BMF seine Information in wenigen folgenden Punkten ergänzt. Die anderen Maßnahmen gelten weiterhin unverändert und sollen eine Hilfestellung für betroffene Unternehmen bieten. Gleiches gilt für bewährte Maßnahmen seitens der ÖGK (siehe hierfür KI 08/24).
Für Personen, die ehrenamtlich für eine i.S.d. BAO gemeinnützige Organisation im Bereich der Katastrophenprävention und -hilfe tätig sind, kann ein Freiwilligenpauschale in Höhe von bis zu 50 € pro Tag (höchstens jedoch 3.000 € pro Jahr) steuerfrei gezahlt werden.
Die BMF-Info verweist auch auf die allgemeinen Investitionsbegünstigungen für Ersatzbeschaffungen. Diese sind auch auf Ersatzbeschaffungen von Anlagegütern im Betriebsvermögen aufgrund von Hochwasserschäden anzuwenden und umfassen sowohl die lineare wie auch die degressive Abschreibung (AfA). Für zwischen 2024 und 2026 fertiggestellte Wohngebäude im Betriebsvermögen (angeschafft oder hergestellt) kann eine beschleunigte AfA geltend gemacht werden. Der BMF-Info folgend ist hierbei auch zu beurteilen, ob Aufwendungen den Charakter einer Herstellung haben, da Instandsetzungs- oder Instandhaltungsaufwendungen keinen Herstellungsaufwand darstellen. Aufwendungen zur Beseitigung von Hochwasserschäden sind allerdings nicht als Instandsetzungsaufwand, sondern als sofort absetzbarer Instandhaltungsaufwand zu behandeln. Das nunmehrige Update der BMF-Info stellt klar, dass diese Erleichterungen sinngemäß auch bei der Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung gelten.
Kurzarbeit, Sonderkredite und Garantien für vom Hochwasser geschädigte Unternehmen
Für den möglichst schnellen Wiederaufbau nach dem Hochwasser und zur raschen und unbürokratischen Unterstützung von betroffenen Unternehmen (sowie Sicherung von Arbeitsplätzen) stehen ab sofort diverse (bewährte) Maßnahmen zur Verfügung - diese sind Kurzarbeit, Sonderkredite und Garantien.
Die Kurzarbeit soll die wirtschaftlichen Folgen der Naturkatastrophen abfedern und ermöglicht es von einer andauernden Betriebsschließung betroffenen Unternehmen, ihre Mitarbeiter:innen vorübergehend zur Kurzarbeit anzumelden. Im konkreten Fall von Hochwasser entfällt die Notwendigkeit einer Sozialpartner:innenvereinbarung - es genügt der Abschluss einer Betriebsvereinbarung, um die Kurzarbeit in Anspruch nehmen zu können. Wichtig ist überdies, sich zeitnah mit der regionalen Geschäftsstelle des AMS in Verbindung zu setzen. Der Antrag auf Kurzarbeit kann bis zu drei Wochen rückwirkend zum Beginn der Kurzarbeit gestellt werden.
Durch die Bereitstellung von Sonderkrediten und Garantien soll rasch Liquidität für geschädigte Unternehmen sichergestellt werden. Konkret können betroffene Unternehmen zinslose Kredite über ERP-Fonds (ERP steht für European Recovery Program) aufnehmen, um die Finanzierung von Ersatzinvestitionen zu ermöglichen. Die Bundesregierung hat dafür ein Kreditvolumen von bis zu 100 Mio. € in Aussicht gestellt. Die Abwicklung der ERP-Kredite erfolgt über die ERP-Treuhandbanken bzw. durch die OeHT bei Ansuchen aus dem Tourismus und aus der Freizeitwirtschaft. Für bereits in Anspruch genommene Kredite bei den Förderbanken aws und OeHT soll die Möglichkeit zur Tilgungsaussetzung bzw. zur Stundung bestehen, damit diese begünstigte Finanzierungsmöglichkeit sinnvoll genutzt werden kann.
Schließlich können betroffene Unternehmen um staatlich besicherte Garantien bis zu 10 Mio. € (im Tourismus bis zu 5 Mio. €) ansuchen - im Einzelfall mit Sonderkonditionen und bis zu 80 % Besicherung. Die Abwicklung der Garantien, für welche weder Haftungs- noch Bearbeitungsentgelt anfallen, erfolgt über aws bzw. OeHT.