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Beitrag vom 1. 12. 2024

Der VwGH zur Einbeziehung von Gewinnausschüttungen in die GSVG-Beitragsgrundlage und Änderungen bei den Größenklassen für Kapitalgesellschaften laut UGB



Der VwGH zur Einbeziehung von Gewinnausschüttungen in die GSVG-Beitragsgrundlage


Wie zuletzt in der KI 05/20 berichtet, werden aufgrund der besseren Datenübermittlung zwischen Finanzamt und Sozialversicherungsanstalt Gewinnausschüttungen für GSVG-pflichtige Gesellschafter:innen-Geschäftsführer:innen in die GSVG-Beitragsgrundlage nach § 25 Abs. 1 GSVG miteinbezogen. Folgende Daten aus der Kapitalertragsteueranmeldung werden der SVS elektronisch vom Finanzamt zur Verfügung gestellt:

· Sozialversicherungsnummer der GSVG-pflichtigen Gesellschafter:innen-Geschäftsführer:innen,
· Name der GSVG-pflichtigen Gesellschafter:innen-Geschäftsführer:innen,
· Bruttobetrag der Gewinnausschüttung.

Für Gesellschafter:innen-Geschäftsführer:innen, die schon mit ihren laufenden Bezügen die Höchstbeitragsgrundlage zur Sozialversicherung überschreiten, ergeben sich dadurch keine Nachzahlungen.

Der Verwaltungsgerichtshof (GZ Ro 2023/08/006 vom 2.7.2024) musste nun dazu Stellung beziehen, ob bei Gesellschafter:innen-Geschäftsführer:innen, die nicht Mitglieder:innen der Wirtschaftskammer sind, die Gewinnausschüttungen ebenfalls in die Basis für die SV-Beiträge einzubeziehen sind. Im konkreten Fall hatte ein Gesellschafter-Geschäftsführer keine Mitgliedschaft in der Wirtschaftskammer und hatte Geschäftsführerbezüge aus der GmbH, die jedoch unter der Pflichtversicherungsgrenze lagen. In Summe betrachtet haben jedoch die Gewinnausschüttung und die Geschäftsführerbezüge die Versicherungsgrenze (Wert für das Jahr 2024: 6.221,28 €) überschritten. Fraglich war nun, ob für die Prüfung der Versicherungsgrenze die Gewinnausschüttungen ebenfalls einzubeziehen sind.

Der VwGH entschied aufgrund des Wortlauts des § 25 Abs. 1 GSVG, dass für die Prüfung der Versicherungsgrenze sowohl die Geschäftsführer:innenbezüge als auch die Gewinnausschüttungen in die Ermittlung einzubeziehen sind. Somit waren trotz sehr geringer Geschäftsführerbezüge von 484,82 € pro Jahr und einer Gewinnausschüttung von 520.000 € die Summe der beiden Beträge maßgeblich. Da die Versicherungsgrenze überschritten wurde, war die Höchstbemessungsgrundlage für die SVS-Beiträge festzusetzen. Diese Vorgehensweise soll auch sicherstellen, dass Gesellschafter:innen-Geschäftsführer:innen nicht durch eine Gestaltung ihrer Einkünfte die Beitragspflicht umgehen können.

Somit werden auch zukünftig Gesellschafter:innen-Geschäftsführer:innen ohne Mitgliedschaft bei der Wirtschaftskammer mit niedrigen Vergütungen (bzw. sogar minimalen Geschäftsführer:innenbezügen) und hoher Gewinnausschüttung (Einkünfte aus Kapitalvermögen) fallweise mit empfindlichen Nachzahlungen aufgrund Überschreitens der Pflichtversicherungsgrenze rechnen müssen.

Änderungen bei den Größenklassen für Kapitalgesellschaften laut UGB


Die Einteilung in die jeweilige Größenklasse für Kapitalgesellschaften (Kleinstkapitalgesellschaft (Micro), Kleine, Mittelgroße und Große Kapitalgesellschaft laut UGB) hängt von den Kriterien Bilanzsumme, Umsatzerlöse und durchschnittliche Arbeitnehmeranzahl ab. Die Größenklassenkriterien entscheiden darüber, welche Unternehmen verpflichtet sind, ihre Jahresabschlüsse prüfen zu lassen, welche nur einen verkürzten Jahresabschluss beim Firmenbuchgericht offenlegen müssen oder auch darüber, ob es zu einer verpflichtenden Konzernabschlussprüfung für große Gruppen kommt. Auch für die Berichtspflichten nach der CSRD ("nicht finanzielle Berichterstattung") ist die Größenklasse von Relevanz.

Im Zuge eines delegierten Rechtsakts der EU-Kommission wurden mit 1. Jänner 2024 die Größenmerkmale Bilanzsumme und Umsatz um je 25 % angehoben. Die Umsetzung ins österreichische UGB ist nun mit 20.11.2024 durch die UGB-Schwellenwerte-Verordnung erfolgt.

Die neuen Schwellenwerte für die Einordnung in die verschiedenen Größenklassen sind für das Geschäftsjahr 2024 wie folgt.

KapitalgesellschaftBilanzsumme €Umsatzerlöse €Arbeitnehmer
Micro<450.000 (bisher <350.000)<900.000 (bisher <700.000)10
Kleinbis 6.250.000 (bisher bis 5.000.000)bis 12.500.000 (bisher bis 10.000.000)bis 50
Mittelgroßbis 25.000.000 (bisher bis 20.000.000)bis 50.000.000 (bisher bis 40.000.000)bis 250
Groß>25.000.000 (bisher >20.000.000)bis 50.000.000 (bisher bis 40.000.000)>250


Auch für die Konzernabschlusspflicht wurden die Grenzen um 25 % angehoben.

Entscheidend für die Zuordnung zu einer Größenklasse ist, dass zwei der drei Merkmale an den Abschlussstichtagen von zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren überschritten bzw. nicht mehr überschritten wurden. Zu beachten ist, dass Aktiengesellschaften, die Mutterunternehmen sind ("Holding-AGs") die Schwellenwerte für den Einzelabschluss auf Basis von konsolidierten oder aggregierten Werten zu berechnen haben. Bei Um- und Neugründungen treten die Rechtsfolgen der Größenklasse bereits am ersten Abschlussstichtag nach der Um- oder Neugründung ein.

Bei Abschlussprüfungen ist darauf zu achten, ob kurzfristig aus einer Pflichtprüfung eine freiwillige Prüfung (weil kleine GmbH nach den neuen Schwellenwerten) wird. Soll die Prüfung durchgeführt werden, ist jedenfalls eine neue Vereinbarung abzuschließen.
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