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Beitrag vom 9. 1. 2025

Aktueller Basis-, Stundungs-, Aussetzungs-, Anspruchs-, Beschwerde- und Umsatzsteuerzinssatz und VfGH erleichtert den Nachweis außergewöhnlicher Belastungen



Aktueller Basis-, Stundungs-, Aussetzungs-, Anspruchs-, Beschwerde- und Umsatzsteuerzinssatz


Der Basiszinssatz dient bekanntermaßen als mehrfacher Referenzzinssatz. Durch die jüngste Senkung des Leitzinses durch die EZB um 0,5 % wurde im Dezember 2024 auch der Basiszinssatz von 3,03 % auf 2,53 % gesenkt. Bei den Stundungszinsen ist zu beachten, dass die Stundungszinsen gem. § 212 Abs. 2 BAO seit 1. Juli 2024 4,5 % über dem jeweils geltenden Basiszinssatz liegen. Die entsprechenden aktuellen Jahreszinssätze sind in der nachfolgenden Tabelle dargestellt. Sofern die genannten Zinsen einen Betrag von 50 € nicht erreichen, werden sie nicht festgesetzt.

 Seit 18.12.2024Bisher
Stundungszinsen7,03 %7,53 %
Aussetzungszinsen4,53 %5,03 %
Anspruchszinsen4,53 %5,03 %
Beschwerdezinsen4,53 %5,03 %
Umsatzsteuerzinsen4,53 %5,03 %

VfGH erleichtert den Nachweis außergewöhnlicher Belastungen


Nachdem wir in der letzten KI (12/24) über die Hürden bei der steuerlichen Geltendmachung von Kosten als außergewöhnliche Belastung (bei Operationen in Privatkliniken) berichtet haben, dreht es sich nachfolgend um eine für Steuerpflichtige positive Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs (GZ E 2212/2023 vom 17.9.2024).

In dem zugrundeliegenden Sachverhalt wurden von einer Steuerpflichtigen mit einem nachgewiesenen Grad der Behinderung von 70 % Kosten für Massagen und Osteopathie-Behandlungen als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht. Das Finanzamt, dessen Ansicht später auch vom BFG bestätigt wurde, verneinte die steuerliche Anerkennung der Kosten als außergewöhnliche Belastung mangels Zwangsläufigkeit. Begründet wurde dies damit, dass nur zwei ärztliche Befundberichte vorgelegt worden waren, von denen der eine aus Jahren vor dem in Frage stehenden Behandlungsbeginn stammte und der andere erst nach Beginn der Behandlung erstellt wurde. Eine konkret vor Behandlungsbeginn ausgestellte ärztliche Verordnung fehlte jedoch. Das BFG ging in seiner Argumentation noch einen Schritt weiter und argumentierte die Nichtanerkennung als außergewöhnliche Belastung mitunter damit, dass ein ärztliches Attest erst ausgestellt worden war, nachdem das Finanzamt einen Nachweis zur Zwangsläufigkeit der Kosten als außergewöhnliche Belastung verlangt hatte. Überdies handle es sich dabei nur um eine ärztliche Empfehlung und nicht um eine ärztliche Verordnung und die Sozialversicherungsträgerin hatte auch keinen Kostenersatz gewährt.

Der VfGH setzte sich in seiner Entscheidungsfindung mit der Krankengeschichte der Steuerpflichtigen näher auseinander. So besteht schon seit mehreren Jahren eine fortdauernde körperliche Beeinträchtigung, welche eine regelmäßige Behandlung zur Stabilisierung und Verbesserung der Mobilität medizinisch notwendig macht - dies wurde bereits in einem früheren ärztlichen Gutachten festgestellt und es wurden auch fortlaufend Therapien in Anspruch genommen. Indem das BFG einem medizinischen Attest die Eignung als Nachweis deshalb abspricht, weil es nicht zu Beginn der vergleichbaren, weiteren durchgeführten Behandlung eingeholt worden ist, wird dem VfGH folgend der verfassungsrechtlich gewährte Gleichheitsgrundsatz verletzt. Im konkreten Fall einer regelmäßig notwendigen Behandlung kann die fortdauernde Notwendigkeit vergleichbarer Behandlungen nicht verneint werden, wenn ein bestätigendes Attest vorliegt. Überdies war für den VfGH die Einstufung des Befundberichts als bloße ärztliche Empfehlung aufgrund des Inhalts der Befundberichte nicht nachvollziehbar.
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