
Mitte November ist die Regierungsvorlage zum Abgabenänderungsgesetz 2025 (AbgÄG 2025) im Nationalrat eingebracht worden. Ausgewählte wichtige Aspekte sind nachfolgend im Überblick dargestellt. Die finale Gesetzwerdung bleibt abzuwarten.
Abgeltung der kalten Progression um 1,7333 %
Im Kampf gegen die kalte Progression werden wesentliche Tarifelemente in der Einkommensteuer wie auch Absetzbeträge automatisch um 2/3 der Inflationsrate angepasst (für das Jahr 2026 sind 2/3 von 2,6 % 1,7333 %) – das letzte Drittel ist variabel einsetzbar, wird jedoch aktuell aufgrund der angespannten Budgetsituation ausgesetzt. Diese erhöhten Beträge sollen im EStG gesetzlich verankert werden. Beim Spitzensteuersatz von 55 % erfolgt keine inflationsbedingte Anpassung.
Die für die Anwendung der 1. bis 5. Tarifstufe in der Einkommensteuer ab 2026 maßgebenden Grenzbeträge ergeben sich wie folgt:
Einkommensstufen und zugehörige Grenzsteuersätze
| Einkommensstufen und zugehörige Grenzsteuersätze |
| Einkommen (in €) | Grenzsteuersatz |
| Über | Bis | |
| 0 | 13.539 | 0 % |
| 13.539 | 21.992 | 20 % |
| 21.992 | 36.458 | 30 % |
| 36.458 | 70.365 | 40 % |
| 70.365 | 104.859 | 48 % |
| 104.859 | 1.000.000 | 50 % |
| Über | 1.000.000 | 55 % |
Rückführung von Wertpapieren auf Depots bei inländischen depotführenden Stellen wird erleichtert
Bisher war es für die »Repatriierung« von Wertpapieren von ausländischen Depots notwendig, dass die ausländische depotführende Stelle beauftragt wird, die Daten an die übernehmende inländische Stelle mitzuteilen. Nunmehr soll nach dem 30.6.2026 eine steuerneutrale Depotübertragung in das Inland möglich sein, wenn der Steuerpflichtige dem zuständigen Finanzamt innerhalb eines Monats die übertragenen Wirtschaftsgüter, die Anschaffungskosten sowie die aufnehmende depotführende Stelle mitteilt.
Erfreuliche Klarstellung bei Risikoversicherungen
Die bisherige Verwaltungspraxis zu Renten aus Personen-Risikoversicherungen soll nunmehr gesetzlich verankert werden. Dies bedeutet, dass Renten aus Personen-Risikoversicherungen erst ab jenem Zeitpunkt zur Steuerpflicht führen sollen, ab dem die Summe der Rentenzahlungen den Rentenbarwert übersteigt. Dadurch kann eine überproportionale steuerliche Belastung von Personen verhindert werden, die zusätzlich privat vorsorgen bzw. einen Schicksalsschlag erleiden.
Klarstellung bei der erweiterten beschleunigten Gebäude-AfA
Durch das AbgÄG 2025 soll die bereits in der Verwaltungspraxis vorgesehene »objektbezogene Sichtweise« gesetzlich verankert werden. Konkret geht es darum, dass bei der erweiterten beschleunigten Gebäude-AfA für in den Jahren 2024 bis 2026 fertiggestellte Wohngebäude klargestellt wird, dass bei der entgeltlichen Übertragung des begünstigten Gebäudes die bzw. der Kaufende die Begünstigung nicht in Anspruch nehmen kann, wenn die bzw. der Veräußernde bereits das Gebäude zur Erzielung von Einkünften genutzt hat.
Elektronisches Verfahren bei Gebühren und Verkehrsteuern geplant
In kleinen Schritten und über mehrere Jahre soll das bisherige Papierverfahren bei den Gebühren und Verkehrsteuern durch ein elektronisches Verfahren ersetzt werden. Angedacht sind Änderungen 2026 bei der Grunderwerbsteuer, 2027 bei den Versicherungssteuern und schließlich 2028 bei den Gebühren. Die technische Ausgestaltung bleibt abzuwarten.
Steuerschuld kraft Rechnungslegung nur zwischen Unternehmer:innen (B2B)
Als Folge von EuGH-Judikatur (»P-GmbH») soll bei Ausstellung einer Rechnung an eine bzw. einen Endverbrauchenden keine Umsatzsteuer kraft Rechnung entstehen. Hingegen führt bei Rechnungen an Unternehmer:innen eine fälschlich ausgewiesene Umsatzsteuer zur Umsatzsteuer kraft Rechnungslegung.
Ausweitung der Tabaksteuer auf neuartige Alternativprodukte
Heiß diskutiert wurde die Aufnahme von Nikotinbeuteln und Liquids für elektronische Zigaretten in die Tabaksteuer. Dies soll ab 1.4.2026 erfolgen und zu einem Mehraufkommen von 475 Mio. € bis 2029 beitragen.
Verschärfungen durch das Betrugsbekämpfungsgesetz 2025 geplant
Gegen Ende November wurden Regierungsvorlagen zum Betrugsbekämpfungsgesetz 2025 eingebracht, um missbräuchliche Vorgehensweisen zu verhindern, zur Steuergerechtigkeit beizutragen und die Staatseinnahmen zu sichern.
Das Gesetz gliedert sich in die Teile Steuern, Sozialabgaben und Daten.
Kein Vorsteuerabzug bei Luxusimmobilien
Geplant ist, den Vorsteuerabzug für Kosten zur »Vermietung von Luxusimmobilien« abzuschaffen. Eine Luxusimmobilie liegt vor bei Anschaffungs-/Herstellungskosten von mehr als 2 Mio. €. Die Verschärfung soll für Umsätze gelten, die nach dem 31.12.2025 ausgeführt werden.
Verschärfungen bei ausländischen Stiftungen
Zur Bekämpfung von Steuervermeidung über Offshore-Strukturen sollen Zuwendungen ausländischer stiftungsähnlicher Gebilde strenger besteuert werden – als Einkünfte aus Kapitalvermögen.
Ungerechtfertigte Verluste als neuer Straftatbestand
Die vorsätzliche Erklärung ungerechtfertigter Verluste soll ein finanzstrafrechtlicher Straftatbestand werden und erfüllt Abgabenhinterziehung.
Erleichterung beim Verkürzungszuschlag
Der Verkürzungszuschlag soll erweitert werden: Die Grenze von 33.000 € wird auf 100.000 € angehoben, zugleich wird eine Jahresgrenze von 33.000 € eingeführt. Bei Nachforderungen ab 50.000 € soll der Zuschlag 15 % betragen.
Haftung im Baubereich wird ausgeweitet
Die Auftraggeber:innenhaftung im Baubereich soll ausgeweitet werden, um Arbeitskräfteüberlassung besser zu erfassen und Sozialversicherungsbeiträge-Hinterziehung zu verhindern. Auftraggeber:innen sollen stärker verpflichtet werden, die ordnungsgemäße Entrichtung der Sozialabgaben durch Subunternehmer:innen bzw. Überlasser:innen sicherzustellen.