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Beitrag vom 1. 2. 2026

Mehrwertsteuer auf Grundnahrungsmittel sinkt und Wichtiges aus dem Lohnsteuerrichtlinien-Wartungserlass 2025



Ende Jänner wurde vom Minister:innenrat die Senkung der Mehrwertsteuer auf ausgewählte Grundnahrungsmittel auf 4,9 % ab 1.7.2026 beschlossen. Die Liste der begünstigt besteuerten Lebensmittel war lange Gegenstand von Diskussionen und Spekulationen. Der reduzierte Steuersatz von 4,9 % (statt 10 %) gilt der Regierung folgend für eine Auswahl von Grundnahrungsmitteln, die von allen regelmäßig gekauft werden. Konkret sind das etwa Brot, frische Eier, Butter, Mehl, Speisesalz, Milch, Joghurt, Reis, Nudeln, Gebäck, Paradeiser, Gurken, Paprika, Salate, Karotten, Knollensellerie, Kürbis, Spinat, Bohnen, Erbsen, Äpfel, Birnen, Zwetschken und Marillen. Neben Fleisch- und Wurstwaren aus budgetären Gründen fehlen etwa auch Erdbeeren und anderes Beerenobst auf der Liste.

Überdies sollen mittels Verschärfungen faire Preise gesichert werden (z.B. durch Bekämpfung unlauterer Geschäftspraktiken) und die regulatorischen Rahmenbedingungen für Einkaufs- und Verkaufsgenossenschaften reformiert werden. Im Energiebereich ist dem Minister:innenratsvortrag zur Inflationsbekämpfung und zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts folgend ein Maßnahmenbündel geplant, um angemessene Spritpreise gewährleisten zu können. Überdies ist die Industriestromabsicherung von 2026 bis 2029 vorgesehen und die Aufhebung des gesetzlichen Carbon-Capture-Storage-Verbots.

Bis Mitte der Regierungsperiode – abhängig von der konjunkturellen und budgetären Entwicklung – sollen die Lohnnebenkosten in einem ersten Schritt gesenkt werden. Danach soll eine stufenweise Entlastung ausschließlich im Rahmen des Familienlastenausgleichsfonds (3,7 %) erfolgen.



Wichtiges aus dem Lohnsteuerrichtlinien-Wartungserlass 2025


Das BMF hat Mitte Dezember 2025 den Lohnsteuerrichtlinien-Wartungserlass 2025 veröffentlicht. Wie gewohnt wurden durch den Erlass gesetzliche Änderungen, höchstgerichtliche Entscheidungen usw. in die Richtlinien eingearbeitet. Ausgewählte Themen sind nachfolgend überblicksmäßig dargestellt.

(Erhöhter) Verkehrsabsetzbetrag und Zuschlag zum Verkehrsabsetzbetrag


Der jährliche Verkehrsabsetzbetrag beträgt ab 2026 496 €. Der erhöhte Verkehrsabsetzbetrag gilt bei Anspruch auf das Pendlerpauschale und beträgt ab 2026 853 € pro Jahr. Bei einem Einkommen zwischen 15.069 € und 16.056 € wird der erhöhte Verkehrsabsetzbetrag gleichmäßig auf den Verkehrsabsetzbetrag von 496 € eingeschliffen. Der Zuschlag zum (erhöhten) Verkehrsabsetzbetrag beträgt ab 2026 bis zu 804 €. Bei einem Einkommen zwischen 19.761 € und 30.259 € vermindert sich der Zuschlag gleichmäßig einschleifend. Zusammengefasst ergeben sich folgende Konstellationen:
(Erhöhter) Verkehrsabsetzbetrag und Zuschlag zum Verkehrsabsetzbetrag nach Einkommen
Einkommen Verkehrs­absetzbetrag Zuschlag Anmerkung
Bis 15.069 853 804 Erhöhter Verkehrs­absetzbetrag bei Anspruch auf das Pendlerpauschale
15.069 bis 16.056 853 bis 496 804 Erhöhter Verkehrs­absetzbetrag wird eingeschliffen
16.056 bis 19.761 496 804
19.761 bis 30.259 496 804 bis 0 Zuschlag wird eingeschliffen
Ab 30.259 496 0


Alleinverdiener:innen-/Allein­erzieher:innen-­/Kinder-­/Pensionist:innen­absetzbetrag für 2026


Für den Unterhaltsabsetzbetrag siehe den Beitrag zu den Regelbedarfsätzen in dieser Ausgabe.

Absetzbeträge für 2026
Alleinverdiener:innen-­/Alleinerzieher:innen­absetzbetrag Jährlich
1 Kind 612
2 Kinder 828
3 Kinder 1.101
Erhöhung je weiterem Kind 273
Einkommensgrenze Partner 7.411
Kinderabsetzbetrag 70,90 (monatlich)
Mehrkindzuschlag 24,40 (monatlich)
Pensionist:innenabsetzbetrag 1.020


Sachbezugswerte für Wohnraum


Die Sachbezugswerte für Wohnraum betragen für 2026 unverändert folgende Werte in Euro pro Quadratmeter und Monat.

Bundesland Richtwert
Burgenland 6,09
Kärnten 7,81
Niederösterreich 6,85
Oberösterreich 7,23
Salzburg 9,22
Steiermark 9,21
Tirol 8,14
Vorarlberg 10,25
Wien 6,67


Sachbezug für Zinsersparnis


Bis zu einem Betrag von 7.300 € ist kein Sachbezug für von Arbeitgeber:innen gewährte Darlehen oder Gehaltsvorschüsse anzusetzen. Es handelt sich um einen Freibetrag. Unterschieden wird je nach zinsverbilligtem, variablem, fixem oder unverzinslichem Sollzinssatz.

Bei variabel verzinsten Arbeitgeber:innendarlehen beträgt der Referenzzinssatz 3 % im Jahr 2026.

Die nachträgliche Umstellung auf einen fixen Zinssatz gilt als neuer Darlehensvertrag.

Kostenersatz für das Laden arbeitgeber:inneneigener Elektrofahrzeuge


Der maximale steuerfreie Kostenersatz beträgt 2026 32,806 Cent/kWh. Die Zuordnung der Lademenge muss eindeutig und nachweislich sichergestellt sein.

Die bis Ende 2025 befristete Möglichkeit eines pauschalen steuerfreien Kostenersatzes von 30 € pro Monat ist seit 2026 nicht mehr möglich.
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