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Beitrag vom 2. 10. 2023

Anpassungenim Rahmen der Bekämpfung der kalten Progression für 2024



Im Herbst 2022 ist die Abschaffungder kalten Progression beschlossen worden, um der schleichendenSteuererhöhung durch höhere Steuerklassen bei Lohnerhöhungen entgegenzutreten.Die Maßnahmen gegen die kalte Progression teilen sich dabei in zweiBereiche. Erstens werden die Einkommensteuertarife um 2/3 derInflationsrate jährlich automatisch angepasst. Zweitens hat dieAbgeltung des verbleibenden Drittels mittels Minister:innenratsbeschlusses zuerfolgen. Für das Jahr 2024 wurde basierend auf den durchschnittlichenInflationsraten der Monate Juli 2022 bis Juni 2023 eine auszugleichendeInflation von 9,90 % errechnet. Die Maßnahmen zur Abgeltungdes verbleibenden Drittels durch Minister:innenratsbeschluss wurdenunlängst in einem Minister:innenratsvortrag präsentiert und am 27. September2023 im Minister:innenrat beschlossen. Sie sind nachfolgend überblicksmäßigdargestellt.

Entlastungvon niedrigen und mittleren Einkommen



Die Entlastung von niedrigen und mittlerenEinkommen erfolgt durch eine weitergehende gestaffelte Anpassung der fürdie Anwendung der 1. bis 4. Tarifstufen maßgebenden Grenzbeträge inunterschiedlichem prozentuellem Ausmaß von 3,3 Prozentpunkten (1/3 von9,9 %) an die Inflationsrate. Bei der ersten Tarifstufebeträgt die Anpassung dann insgesamt 9,6 %, bei der zweiten Tarifstufe inSumme 8,8 %, bei der dritten Tarifstufe insgesamt 7,6 % und bei dervierten Tarifstufe in Summe 7,3 %.
Die Absetzbeträge samt zugehörigerEinkommens- und Einschleifgrenzen sowie die SV-Rückerstattung und der SV-Bonuswerden um insgesamt 100 % an die Inflationsrate angepasst - zu 2/3im Rahmen der automatischen Inflationsanpassung und zu einem weiteren Drittel(d.h. um weitere 3,3 Prozentpunkte) durch den Minister:innenratsbeschluss.

Schließlich wird auch der Grundfreibetragals Teil der Begünstigung durch den Gewinnfreibetrag von bisher 30.000 € auf33.000 € angehoben. Maximal können ab 2024 also 4.950 €(15 % von 33.000) ohne weitere Voraussetzung wie begünstigte Investitionenvom steuerlichen Gewinn abgezogen werden.

Bekämpfungdes Arbeitskräftemangels und Schaffung poitiver Leistungsanreize



Die weitere steuerliche Begünstigung vonÜberstundenzuschlägen soll zu positiven Leistungsanreizen beitragen undauch zur Bekämpfung des Arbeitskräftemangels führen. Beschlossenwurde demnach die Anhebung des monatlichen Freibetrags von 86 € auf120 € sowie eine zeitlich befristete Festsetzung des monatlichenFreibetrags für die ersten 18 Überstunden mit 200 € im Monat.

Im Zusammenhang mit der steuerlichenBegünstigung der Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulage sowie derZuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit wurde der monatlicheFreibetrag von derzeit 360 € auf 400 € angehoben.

Das Gesetz zur Verwendung des variablenDrittels aus der Abschaffung der kalten Progression führt schließlich dazu,dass die im Zuge der COVID-19-Pandemie im Jahr 2021 eingeführten steuerlichenRegelungen bzgl. Homeoffice-Tätigkeit der Arbeitnehmer:innen unbefristetverlängert werden.

Entlastungvon Kindern und Familien



Die vom Minister:innenrat beschlosseneErhöhung des Kindermehrbetrags von 550 € auf 700 € sollzur Entlastung von Kindern und Familien beitragen. Im Rahmen der Erhöhungder Zuschüsse zur Kinderbetreuung und Erweiterung derBetriebskindergärten erfolgt die Verdoppelung des maximalen steuerfreienZuschusses durch die Arbeitgeber:innen zurKinderbetreuung von 1.000 € auf 2.000 € für Kinder bis 14 Jahre.Überdies ist die vergünstigte oder kostenlose Inanspruchnahme vonBetriebskindergärten auch dann steuerfrei, wenn die Einrichtung ebenso vonbetriebsfremden Kindern besucht wird. Das Gesetz soll im November im Parlamentbeschlossen werden.
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