Diese Webseite verwendet Cookies. Durch das Nutzen dieser Seite sind Sie mit der Verwendung von Cookies einverstanden. Mehr Informationen     OK
Über mich Leistungen Aktuelles Kontakt
Über mich
Leistungen
Aktuelles
Kontakt

Beitrag vom 5. 2. 2024

Energiekostenzuschuss für Non-Profit-Organisationen und Spendenmeldung von spendenbegünstigte Organisationen



Mit dem Ziel, dass auch nicht unternehmerisch tätige gemeinnützige Organisationen aus allen Lebensbereichen wie etwa Kunst und Kultur, Gesundheit, Pflege, Sport und auch gesetzlich anerkannte Religionsgemeinschaften ihre Mehrkosten für Energie aufgrund der stark gestiegenen Energiepreise in den Jahren 2022 und 2023 ersetzt bekommen, wurde Mitte Jänner 2024 die Richtlinie zum Energiekostenzuschuss für Non-Profit-Organisationen veröffentlicht. Von der Förderung (es handelt sich dabei um einen Zuschuss, also um bares Geld) umfasst sind Non-Profit-Organisationen und Religionsgemeinschaften, sofern diese nicht unternehmerisch tätig sind (i.S.d. § 2 UStG) und die Gründung am oder vor dem 31.12.2021 erfolgt ist. Ausgeschlossen sind politische Parteien sowie Kapital- und Personengesellschaften, an denen Gebietskörperschaften mittelbar oder unmittelbar zu mehr als 50 % beteiligt sind. Falls eine Organisation nur teilweise nicht unternehmerisch tätig ist, ist die Förderung in Form des Energiekostenzuschusses dennoch möglich, wenn die Energiekosten für den nicht unternehmerischen Bereich gesondert ermittelt werden können, weil etwa ein eigener Rechnungskreis besteht.

Der Energiekostenzuschuss für Non-Profit-Organisationen fördert (Energie)Mehrkosten aus betriebsnotwendigen Zahlungsverpflichtungen für Strom, Erdgas, Fernwärme, Fernkälte, Benzin, Diesel, Holzpellets, Hackschnitzel und Heizöl. Die Mehrkosten ergeben sich für das Kalenderjahr 2022 gegenüber dem Kalenderjahr 2021, wobei 30 % der Energiemehrkosten gefördert werden. Für das Kalenderjahr 2023 werden sogar 50 % der Energiemehrkosten - gegenüber den Kosten des Jahres 2021 - gefördert. Keine Förderung wird jedoch dann ausbezahlt, wenn die Förderhöhe unter 800 € ausmacht. Die maximale Förderung pro begünstigte Organisation beträgt 500.000 € (d.h. für die Kalenderjahre 2022 und 2023 gemeinsam), wobei verbundene Organisationen den Maximalbetrag nur einmal gemeinsam ausschöpfen können.
Die Antragstellung soll über eine von der aws einzurichtende elektronische Plattform erfolgen. Die Vollständigkeit und Richtigkeit der im Antrag enthaltenen Angaben müssen z.B. von Steuerberater:innen oder Wirtschaftsprüfer:innen bestätigt werden. Um die Kosten für die externe Bestätigung zumindest teilweise zu ersetzen, wird bei einem Zuschuss unter 15.000 € pro Förderphase die Auszahlung um 500 € pro Förderphase erhöht. Der Antrag für den Energiekostenzuschuss für Non-Profit-Organisationen für das Kalenderjahr 2022 muss spätestens bis 30. Juni 2024 erfolgen, jener für das Kalenderjahr 2023 von 1. Juli 2024 bis spätestens 31. Dezember 2024.


Bis Ende Februar müssen spendenbegünstigte Organisationen die erhaltenen Spenden melden


Durch das Gemeinnützigkeitsreformgesetz 2023 ist die Spendenabsetzbarkeit bekanntermaßen ausgedehnt worden (z.B. auf die Bereiche Bildung oder Sport) - überdies ist das Verfahren i.Z.m. den Spendenbegünstigungen vereinfacht worden (siehe dazu KI 08/23). Schon vor längerer Zeit ist es bei der steuerlichen Geltendmachung von Spenden an spendenbegünstigte Empfänger:innenorganisationen (z.B. Museum, öffentliche Kindergärten und Schulen, freiwillige Feuerwehr, mildtätige und karitative Einrichtungen, Tierschutzvereine etc.) zu Vereinfachungen für Spender:innen gekommen. Anstelle der Geltendmachung im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung bzw. Steuererklärung durch einzelne Spender:innen, übermittelt die spendenbegünstigte Organisation (mit fester örtlicher Einrichtung im Inland) unter bestimmten Voraussetzungen die relevanten Informationen direkt an das Finanzamt, sodass die steuerliche Berücksichtigung automatisch erfolgt.

Die spendenbegünstigten Organisationen müssen den Gesamtbetrag der im Jahr 2023 von der jeweiligen Person geleisteten Spenden bis spätestens Ende Februar 2024 an das Finanzamt melden (mittels FinanzOnline, wobei das verschlüsselte bereichsspezifische Personenkennzeichen für Steuern und Abgaben zur Anwendung kommt). Die von den Spendenempfangenden beim Finanzamt eingelangten Übermittlungen können von Spendenden in FinanzOnline im Detail nachvollzogen werden (vergleichbar übermittelter Lohnzettel).

Spenden können übrigens dann grundsätzlich nicht als Sonderausgabe berücksichtigt werden, wenn den Spendenempfangenden Vor- und Zuname wie auch das Geburtsdatum der Spendenden nicht bekannt sind bzw. die Datenübermittlung an das Finanzamt explizit untersagt wurde. In Ausnahmefällen, wie z.B. bei Fehlern im Übermittlungsprozess, können glaubhaft gemachte Spenden im Wege der Veranlagung steuerlich berücksichtigt werden.
Zurück
Home Über mich Leistungen Aktuelles Kontakt/Impressum

KUNTNER-KUNZ Steuerberatung GmbH · Wimbergergasse 29/12 · 1070 Wien · +43 699 / 118 90 155 · office@kuntner-kunz.at · FN 616495k