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Beitrag vom 1. 3. 2024

Highlights aus dem Lohnsteuerrichtlinien-Wartungserlass



Das BMF hat Mitte Dezember 2023 den Lohnsteuerrichtlinien-Wartungserlass 2023 (BMF vom 15.12.2023, 2023-0.715.245, BMF-AV 2023/151) veröffentlicht. Wie jedes Jahr wurden durch den Erlass gesetzliche Änderungen sowie höchstgerichtliche Entscheidungen usw. in die Richtlinien eingearbeitet. Nachfolgend sind ausgewählte Themen überblicksmäßig dargestellt.

Steuerfreiheit von Betriebskindergärten


Stellen Arbeitgebende ihren Arbeitnehmer:innen den Besuch von Betriebskindergärten (gilt auch für Kinderkrippen und vergleichbare Einrichtungen) kostenlos oder vergünstigt zur Verfügung, so ist der geldwerte Vorteil aus der Nutzung dieser Einrichtungen steuerfrei, wenn die Arbeitgebenden die Verfügungsmacht über die Einrichtungen haben. Ab dem Kalenderjahr 2024 ist es für die Steuerbefreiung unerheblich, ob die Einrichtungen wie z.B. der Betriebskindergarten auch durch betriebsfremde Kinder besucht werden können oder wie hoch der Anteil der Kinder von Arbeitnehmer:innen an der insgesamten Kinderanzahl ist. Ebenso wenig spielt es eine Rolle, wie hoch die Gebühr für die Nutzung der Einrichtung ist - sei es durch Arbeitnehmer:innen oder durch betriebsfremde Personen. Schließlich ist es auch keine Voraussetzung für die Steuerbefreiung, ob die Einrichtungen Gewinn erwirtschaften oder nicht. Da die Verfügungsmacht über die Einrichtung durch die Arbeitgebenden das ausschlaggebende Kriterium darstellt, ist es auch möglich, dass sich die Arbeitgebenden eines Vereins bedienen, der auch andere Kinderbetreuungseinrichtungen betreibt, sofern die Verfügungsmacht über die Einrichtung bei den Arbeitgebenden liegt. Die Anmietung einzelner Plätze bei einer bestehenden elementaren Bildungseinrichtung durch die Arbeitgebenden ist mangels Verfügungsmacht durch die Arbeitgebenden nicht von der Steuerbefreiung umfasst.

Zuschüsse von Arbeitgebenden für Kinderbetreuung


Zuschüsse der Arbeitgebenden an Arbeitnehmer:innen (allerdings nicht an freie Dienstnehmer:innen) für die Betreuung von Kindern sind ab dem Jahr 2024 bis höchstens 2.000 € (davor waren es 1.000 €) pro Kind und Kalenderjahr unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei. Wesentlich ist, dass die Zuschüsse allen Arbeitnehmer:innen oder bestimmten Gruppen von Arbeitnehmer:innen gewährt werden. Für das betreute Kind muss den Arbeitnehmenden selbst der Kinderabsetzbetrag für mehr als 6 Monate im Kalenderjahr zustehen und das Kind darf zu Beginn des Kalenderjahres das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (früher galt die Begünstigung nur bis zum 10. Lebensjahr). Die Kinderbetreuung muss in einer entsprechenden institutionellen Kinderbetreuungseinrichtung bzw. durch eine pädagogisch qualifizierte Person erfolgen (nicht aber durch eine haushaltszugehörige Person). Neben den zahlreichen notwendigen Formalitäten ist dem LStR-Wartungserlass 2023 zu entnehmen, dass der Zuschuss entweder direkt von den Arbeitgebenden an die Betreuungseinrichtung geleistet werden muss oder in Form von Gutscheinen erfolgen kann. Neu ist ab 2024 überdies, dass Arbeitnehmende selbst die Kosten für die Kinderbetreuung vorstrecken können und sie dann in Folge (zumindest teilweise) durch die Arbeitgebenden ersetzt bekommen.

Sachbezugswerte für Wohnraum


Mit 1.1.2024 haben sich die Richtwerte (nach dem Richtwertegesetz) geändert, welche für die Ermittlung der Sachbezugswerte für Wohnraum, den Arbeitgebende ihren Arbeitnehmer:innen kostenlos oder verbilligt zur Verfügung stellen, relevant sind. Die Quadratmeterwerte in € pro Monat (inklusive Betriebskosten und Umsatzsteuer, exklusive Heizkosten) sind in der nachfolgenden Tabelle dargestellt.

BundeslandRichtwerte ab 1.1.2024Richtwerte ab 1.1.2023
Burgenland6,095,61
Kärnten7,817,20
Niederösterreich6,856,31
Oberösterreich7,236,66
Salzburg9,228,50
Steiermark9,218,49
Tirol8,147,50
Vorarlberg10,259,44
Wien6,676,15


Sachbezug für Zinsersparnis


Im Kalenderjahr 2024 ist die Zinsersparnis bei zinsverbilligten Gehaltsvorschüssen und Arbeitgebendendarlehen mit einem variablen Sollzinssatz von 4,5 % anzusetzen. Bei der hierbei maßgeblichen Sachbezugswerteverordnung ist es jüngst zu Änderungen gekommen, als hinsichtlich des Sachbezugs für die Zinsersparnis zwischen zinsverbilligten Gehaltsvorschüssen bzw. Arbeitgebendendarlehen mit einem variablen Sollzinssatz und jenen mit einem unveränderlichen (fixen) Sollzinssatz unterschieden wird. Bei einem unveränderlichen Sollzinssatz ist als Prozentsatz der um 10 % verminderte von der ÖNB veröffentliche "Kreditzinssatz im Neugeschäft an private Haushalte für Wohnbau mit anfänglicher Zinsbindung über 10 Jahre" maßgeblich (jeweils für jenes Monat, in dem der Darlehensvertrag abgeschlossen wurde).

(Erhöhter) Verkehrsabsetzbetrag und Zuschlag zum Verkehrsabsetzbetrag


Der jährliche Verkehrsabsetzbetrag beträgt ab 2024 463 €. Der erhöhte Verkehrsabsetzbetrag gilt bei Anspruch auf das Pendler:innenpauschale und beträgt ab 2024 798 € pro Jahr. Bei einem Einkommen zwischen 14.106 € und 15.030 € wird der erhöhte Verkehrsabsetzbetrag gleichmäßig auf den Verkehrsabsetzbetrag von 463 € eingeschliffen. Der Zuschlag zum (erhöhten) Verkehrsabsetzbetrag beträgt ab 2024 bis zu 752 € und erhöht sowohl den Verkehrsabsetzbetrag als auch den erhöhten Verkehrsabsetzbetrag. Bei einem Einkommen zwischen 18.499 € und 28.326 € vermindert sich der Zuschlag zum Verkehrsabsetzbetrag gleichmäßig einschleifend. Zusammengefasst ergeben sich folgende Konstellationen in Abhängigkeit von der Einkommenshöhe.

EinkommenVerkehrsabsetzbetragZuschlagAnmerkung
Bis14.106 €798 €752 €Erhöhter Verkehrsabsetzbetrag bei Anspruch auf das Pendlerpauschale.
14.106 €bis 15.030 €798 €bis 463 €752 €Erhöhter Verkehrsabsetzbetrag wird eingeschliffen.
15.030 €bis 18.499 €463 €752 €
18.499 €bis 28.326 €463 €752 €bis 0 €Zuschlag zum Verkehrsabsetzbetrag wird eingeschliffen.
Ab28.326 €463 €0 €


Dienstreisen mit dem privaten Öffi-Ticket


Verwenden Arbeitnehmer:innen ihr privat gekauftes Öffi-Ticket nachweislich für Dienstreisen und leisten die Arbeitgebenden hierbei keine oder nur teilweise Reisekostenersätze, so können von den Arbeitnehmenden für die von ihnen durchgeführten beruflichen Fahrten (allerdings nicht für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte) die fiktiven Kosten für das günstigste öffentliche Verkehrsmittel im Schätzungswege als (Differenz-)Werbungskosten angesetzt werden. Pro Kalenderjahr dürfen diese Differenzwerbungskosten und die von Arbeitgebenden nicht steuerbar ersetzten fiktiven Reisekosten in Summe die Kosten des Klimatickets Österreich Classic (das sind aktuell 1.095 €) nicht übersteigen.

Nicht steuerbare Bezüge i.Z.m. Öffi-Ticket und Dienstreisen


Verwenden Arbeitnehmer:innen ihr privat gekauftes Öffi-Ticket nachweislich für Dienstreisen, so können Arbeitgebende die fiktiven Kosten für das günstigste öffentliche Verkehrsmittel als Reisekostenersätze (gem. § 26 Z 4 EStG) nicht steuerbar ersetzen. Gedeckelt sind diese Kosten pro Kalenderjahr mit den Kosten des Klimatickets Österreich Classic (derzeit 1.095 €).
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