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Beitrag vom 2. 4. 2024

Das Comeback des Handwerker:innenbonus und ÖGK-Info zu Meldefristen



Es ist einige Jahre her, dass es schon einmal einen Handwerker:innenbonus gegeben hat. In den Jahren 2014 bis 2017 gab es in Österreich einen Handwerker:innenbonus, der damals bis zu 600 € betragen konnte (siehe dazu KI 06/16). Mit dem "Handwerker:innenbonus PLUS" kommt es zur Neuauflage dieser Förderung, die Anreize für Umbauten, Sanierungen und Wohnraumschaffungen setzen will und gleichzeitig auch die Schwarzarbeit eindämmen soll. Die finale Beschlussfassung darüber soll im Nationalrat im April fallen, Details zur geplanten Regelung sind aber schon bekannt geworden:

Gefördert werden alle Handwerksarbeiten und Leistungen professioneller Handwerker:innen (auch im Zuge von Neubauten) mit einem nicht rückzahlbaren Zuschuss von bis zu 2.000 € bzw. 20 % der Kosten (bis zu 10.000 €). Die Mindestkostengrenze für die Nutzung des Handwerker:innenbonus liegt bei 500 . Die betroffenen Handwerksarbeiten müssen im Zeitraum zwischen 1. März 2024 und 31. Dezember 2025 durchgeführt werden. Die zugrundeliegenden Aufwendungen können steuerlich nicht als Betriebsausgaben, Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden. Der Bonus soll je erwachsener Person im Haushalt einmal pro Jahr beantragt werden können.

Die finale Beschlussfassung ist wie bereits ausgeführt im April im Nationalrat geplant. Anschließend werden die Details zur Antragstellung und zu den Förderrichtlinien bekanntgegeben. Nach derzeitigem Informationsstand soll es ab Juli möglich sein, Rechnungen für Handwerker:innenarbeiten bei der Abwicklungsstelle einzureichen. Das in Aussicht gestellte Gesamtfördervolumen beträgt 300 Mio. €. Wir halten Sie selbstverständlich über die Gesetzeswerdung und Umsetzung am Laufenden!
Es wäre nicht Österreich, würde es nicht (zusätzliche) Initiativen von Bundesländern geben. Im Burgenland gibt es beispielsweise einen eigenen Handwerker:innenbonus, der vom Land Burgenland ausbezahlt wird und für den ein Rahmen von insgesamt 5 Mio. € besteht. Dieser kann ab 1. April 2024 bis einschließlich 10. Januar 2025 beantragt werden. Gefördert werden Handwerksarbeiten, die zwischen 1. April und 31. Dezember 2024 durchgeführt werden. Förderbar sind dabei die Kosten für Arbeitsleistungen für die Wohnraumsanierung durch burgenländische Unternehmen. Bei thermischer Sanierung können zusätzlich auch die Materialkosten gefördert werden. Die Höhe der Förderung liegt bei 25 % der Kosten, maximal jedoch 10.000 € pro Haushalt. Ein Antrag kann auf der Webseite des Landes Burgenland gestellt werden.

 

ÖGK-Kurzinfo zu Meldefristen


Die ÖGK hat unlängst über die große Bedeutung der korrekten und rechtzeitigen Meldung i.Z.m. Dienstnehmer:innen informiert - insbesondere bei der Abmeldung von Dienstnehmer:innen. Das Einhalten von Meldefristen hat viele Vorteile wie etwa das Vermeiden von Säumniszuschlägen bei verspäteten oder fehlenden Meldungen oder das Vermeiden von zeit- und kostenintensiven Rückfragen und Erhebungen. Eine lückenlose Einhaltung der Meldefristen trägt auch dazu bei, dass die Beschäftigten die ihnen zustehenden Versicherungsleistungen schnellstmöglich und in der richtigen Höhe in Anspruch nehmen können.

Der erste Schritt zur Einhaltung der Meldefrist ist die richtige (zeitliche) Ermittlung der Meldefrist. Dem Informationsschreiben der ÖGK folgend wird bei der Berechnung von Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, jener Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder das Ergebnis fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll. Beginn und Lauf einer Frist werden durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert. Fällt jedoch das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusetzen.

Um eine Dienstnehmerin bzw- einen Dienstnehmer korrekt von der Pflichtversicherung abzumelden bzw. wenn die Beitragspflicht nach dem BMSVG endet, muss eine Abmeldung erstattet werden. Die Abmeldung muss binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung an die zuständige Krankenversicherungsträgerin übermittelt werden.
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