Beitrag vom 3. 5. 2026: Mehr Steuertransparenz durch das Krypto-Meldepflichtgesetz und Kurz-Info: Ausweitung der Mitteilungspflicht gem. § 109a EStG
Mit Jahresbeginn ist das Krypto-Meldepflichtgesetz (als Teil des Betrugsbekämpfungsgesetzes 2025) in Kraft getreten. Die Umsetzung von DAC 8 in Österreich sieht einen automatischenInformationsaustausch zwischen Steuerbehörden über Krypto-Assets bzw. über damit zusammenhängende Transaktionen vor, wodurch die Steuertransparenz erhöht und die Steuerhinterziehung bzw. -vermeidung im Zusammenhang mit Krypto-Assets zurückgedrängt werden soll.
Beitrag vom 1. 4. 2026: Arbeiten in der Teilpension und mehr Details zur Umsatzsteuersenkung auf Nahrungsmittel
Die seit 1.1.2026 geltende Teilpension kann in der Regel bei der Pensionsversicherungsanstalt (PVA) als zuständiger Pensionsversicherungsträger:in beantragt werden und führt dazu, dass die Arbeitszeitreduziert wird und zugleich ein Teil der Pensionbezogen werden kann. Technisch ausgedrückt wird ein Teil des Pensionskontos geschlossen und als Teilpensionausbezahlt. Der Rest bleibt offen und wird mit Beiträgen und Versicherungsmonaten gespeist. Ziel dabei ist, einen flexibleren und gleitenderenÜbergang von der Erwerbstätigkeit in die Pension – in Abhängigkeit von der jeweiligen Lebenssituation – zu ermöglichen.
Beitrag vom 2. 3. 2026: Immobilien: Hauptwohnsitzbefreiung bei Veräußerungsverlust und Abbruchkosten eines Wohngebäudes als außergewöhnliche Belastung?
Eine in der Praxis sehr wesentliche Steuerbefreiung ist die sogenannte Hauptwohnsitzbefreiung: Bei einer Veräußerung von Eigenheimen (Wohnhaus mit nicht mehr als zwei Wohnungen) oder Eigentumswohnungen, die bisher als Hauptwohnsitz gedient haben, bleibt der Veräußerungserlös grundsätzlich steuerfrei. Die dahinterstehende Überlegung ist, dass der Erlös ungeschmälert für den Kauf eines neuen Hauptwohnsitzes zur Verfügung stehen soll. Im Detail sind die Regelungen der Hauptwohnsitzbefreiung komplex, weshalb diese Bestimmung regelmäßig Gegenstand steuerlicher Judikatur ist. In einem unlängst vor dem BFG geführten Verfahren (GZ RV/6100029/2018 vom 3.11.2025) ging es um mehrere unterschiedliche Fragestellungen. Zunächst bestätigte das BFG die (höchstgerichtliche) Judikatur, dass die Steuerbefreiung nur bis zu einer Größe des Grund und Bodens von 1.000 m2 anzuwenden ist.